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Die aktuelle Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, daß die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine (gewerbliche oder berufsständische) Verrechnungsstelle unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nicht ist, wenn der Patient ihr nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Den vollständigen Artikel können Sie gern als PDF-Datei anfragen an: [email protected]

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