Der Kläger, praktischer Arzt, betrieb in München eine Arztpraxis mit Kassenzulassung. Er behandelte fast ausschließlich Drogensüchtige. Das Landgericht München I verurteilte ihn wegen ärztlich nicht begründeter Verschreibung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde ihm für die Dauer von drei Jahren die Ausübung seines Berufs als Arzt insoweit verboten, als es sich um die Behandlung von Drogensüchtigen handelte.
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