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Die Reform des Vergaberechts

Am 1. Januar 1999 ist das Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz stellt den Rechtsschutz im Vergaberecht auf eine neue Grundlage. Die einschlägigen Vorschriften sind als neuer vierter Teil in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97-129 GWB) eingefügt worden. Inhaltlich ist herauszustellen, dass erstmalig dem Bewerber/Bieter im Vergabeverfahren eigene subjektiv einklagbare Rechte eingeräumt werden, deren Verletzung in einem gerichtlichen Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden können. Damit wurde nach längeren Auseinandersetzungen eine Forderung der EG-Kommission im deutschen Vergaberecht umgesetzt. Der folgende Beitrag beschreibt den Hintergrund der Gesetzesänderung und stellt das neue Vergaberecht in seinen Grundzügen vor.

Den vollständigen Artikel können Sie gern als PDF-Datei anfragen an: [email protected]

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