AnspruchNach Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBGes) ist die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der deutschen Soldaten im Ausland einschließlich der Versorgung mit Arzneimitteln (im Regelfall auf ärztliche Verordnung) geregelt und sichergestellta) durch Sanitätseinrichtungen (Truppenärzte) der Bundeswehr im Ausland (FA InspSan M 10.02),b) in Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Gastlandes auf gegenseitiger Vertragsbasis (FA InspSan K 41.01),c) durch niedergelassene Ärzte/Zahnärzte und zivile Krankenhäuser am Auslandsdienstort, in Einzelfällen auch durch Regionalärzte des Auswärtigen Amtes.
Die Arzneimittelversorgung der deutschen Soldaten und militärischen Dienststellen im Ausland
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