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Massvolle Werbung erlaubt – Apotheker sind auch Kaufleute

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kürzlich mehrere Entscheidungen von Berufsgerichten korrigiert. Es hat befunden, daß berufsrechtliche Werbeverbote in den Berufsordnungen der Apothekerkammern bzw. deren Auslegung und Anwendung die Berufsfreiheit der Apotheker nicht unverhältnismäßig einschränken dürfen. Beschränkungen der Berufsausübung müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und in Rechnung stellen, daß Apotheker – im Gegensatz zu anderen freien Berufen – auch Kaufleute sind, die hinsichtlich der sog. apothekenfreien Arzneimittel und des Randsortiments gem. § 26 Apothekenbetriebsordnung im allgemeinen Wettbewerb mit Angehörigen anderer Berufsgruppen stehen. Daher sind ein generelles Werbeverbot oder unverhältnismäßige Beschränkungen der Werbefreiheit nicht mit der in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit zu vereinbaren. Die Werbung der Apotheker darf jedoch nicht übertrieben und „marktschreierisch“ erfolgen, sondern „angemessen“.

Den vollständigen Artikel können Sie gern als PDF-Datei anfragen an: [email protected]

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